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FAQ Covid19 – und plötzlich war alles anders


Corona – dieser Begriff ist mittlerweile jedermann geläufig. Der Bund hat Massnahmen getroffen, um die Wirtschaft zu unterstützen. Deshalb gab es in kurzer Zeit viele Änderungen. Dabei werden bestehende Gesetze kurzfristig geändert und es entstehen viele Fragen.

Untenstehend ist ein Auszug von Fragen, die HR ON DEMAND zugetragen worden sind. Die Fragen werden mit Stand 26. März 2020 beantwortet, unter Festhaltung, dass es erneut zu Änderungen oder Erneuerungen kommen kann.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit und wer nicht?

Grundsätzlich haben alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und die obligatorische Schulzeit absolviert haben, einen Anspruch auf eine Entschädigung. Neu hat der Bundesrat entschieden, dass die Kurzarbeitsentschädigung auch für Personen in der befristeten Anstellung, Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit, Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen sowie auch für Personen, die eine arbeitgeberähnliche Funktion haben, gilt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind:

  • Mitarbeitende im gekündigten Anstellungsverhältnis (hier besteht weiterhin 100% Lohnanspruch);

  • Verträge ohne fix vereinbarte Stunden, welche einer starken Schwankung unterliegen (kein Anspruch);

  • Selbständige (im Regelfall Anspruch auf Taggelder).

Kurzarbeit: Gibt es einen Mindest- und/oder einen Maximalausfall?

Pro Monat muss mindesten ein 10%-iger Ausfall der gesamtbetrieblich geleisteten Arbeitsstunden zu verzeichnen sein, um Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung erheben zu können.

Unsere Mitarbeitenden erhalten einen Bruttolohn, der sich aus einem Grundlohn und einem monatlichen Leistungsbonus zusammensetzt. Werden im Falle von Kurzarbeit 80% des gesamten Bruttolohns berücksichtigt oder nur 80% vom Grundlohn?

Es wird der massgebliche Verdienst herangezogen: Der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), Ferien- und Feiertagsentschädigung, Orts- und Teuerungszulagen, vertraglich vereinbarte Zulagen (z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation) sowie auch Provisionen (Leistungsbonus). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ist jedoch monatlich auf maximal CHF 12'350.00 begrenzt.

Ich habe grosse Angst vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz. Mein Arbeitgeber möchte jedoch, dass ich zur Arbeit erscheine. Muss ich weiterhin zur Arbeit erscheinen oder kann ich zu Hause bleiben?

Der gesundheitliche Zustand des Mitarbeitenden spielt eine Rolle. Gehört der Mitarbeitende zur sogenannten Risikogruppe, so kann er zu Hause bleiben. Dies muss dem Arbeitgeber kommuniziert werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine entsprechende Arztbestätigung zu verlangen.

Gehört der Mitarbeitende nicht in die Risikogruppe und ist gesund, so ist aus rechtlicher Sicht von einem Fernbleiben von der Arbeit eher abzuraten. Ein solches Fernbleiben kann unter Umständen als fristloses Verlassen der Arbeitsstellte aufgefasst werden.

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz von Leben und Gesundheit Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. In diesem Sinne sind die Weisungen des BAG zu befolgen. Der Arbeitgeber sollte die Einsätze so planen, dass der Mitarbeitende nicht zu Stosszeiten im öffentlichen Verkehr pendeln muss. Weiter hat der Arbeitgeber am Arbeitsplatz alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Was das beinhaltet, ist von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz verschieden. Kann der Mitarbeitende nachweisen, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt, so kann der Mitarbeitende die Arbeit verweigern. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber zuerst schriftlich auf die Missstände aufmerksam zu machen und ihn zu bitten, diese Missstände umgehend zu beheben. Zudem sollte schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Arbeitsleistung verweigert wird, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht umgehend nachkommt. In einem solchen Fall ist der Lohn geschuldet.

Können Lernende auch von einer Kurzarbeitsentschädigung profitieren?

Der Bundesrat hat aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation entschieden, dass, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, die Kurzarbeitsentschädigung auch für Lehrverhältnisse ausgerichtet werden soll.

Leider musste ich das Lehrverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auflösen. Der Arbeitgeber möchte mir nur eine Arbeitsbestätigung aushändigen mit der Begründung, dass er wegen der Corona-Krise keine Zeit hat ein Arbeitszeugnis zu schreiben. Muss ich das hinnehmen?

Nein, die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch im Falle der Corona-Krise. Auf Anfrage hin muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis (sog. Vollzeugnis) ausstellen.

Unser Unternehmen befindet sich in Kurzarbeit. Nun haben Mitarbeitende von sich aus gekündigt und wir mussten aus anderen Gründen eine Entlassung aussprechen. Ändert dies etwas an der Kurzarbeit?

Erstmals kann festgehalten werden, dass Kündigungen auch während der Kurzarbeit, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin erlaubt sind. Sobald das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Kurzarbeit hat das Ziel, die Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten. Dieser Sinn und Zweck wird durch die Kündigung nicht mehr erfüllt und die Anspruchsvoraussetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr gegeben. Der Arbeitgeber hat den vollen Lohn bis zur Beendigung der Kündigungsfrist selbst zu bezahlen. Dabei ist es nicht relevant, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat.

Unser Unternehmen kann leider keine Arbeit im Homeoffice anbieten. Nun haben wir einige Mitarbeitende, die keine Betreuung für ihre Kinder organisieren konnten. Diese Mitarbeitenden bleiben nun zu Hause. Muss der Lohn weiterhin bezahlt werden?

Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeitenden während eines beschränkten Zeitraumes, je nach Anzahl Dienstjahren, den Lohn weiter entrichten falls der Mitarbeitende aufgrund gesetzlicher Betreuungspflichten unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, eine geeignete Betreuung zu organisieren. Der Bund hat ebenfalls hier unterstützende Massnahmen beschlossen. Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80% des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

Unser Unternehmen kann leider kein Homeoffice zur Verfügung stellen. Nun haben wir vereinzelte Mitarbeitende, die aus Angst einer Ansteckung ihre Kinder nicht in die Kitas/Betreuungsprogramme bringen. Diese Mitarbeitenden bleiben nun zu Hause. Muss der Lohn weiterhin bezahlt werden?

Nein, in diesem Fall ist der Lohn nicht geschuldet.

Kann mein Arbeitgeber kurzfristig Betriebsferien anordnen?

Grundsätzlich kann er dies nicht. Es trifft zwar zu, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien festlegt. Er hat dabei jedoch die Interessen des Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Eine einseitige Anordnung des Ferienbezugs durch den Arbeitgeber setzt eine gewisse zeitliche Vorankündigungsfrist voraus, welche im Regelfall 12 Wochen beträgt.

Im Falle der Corona-Pandemie gilt, dass ein Feriengenuss nicht möglich ist, wenn Personen unter behördliche Quarantäne gestellt worden sind. Ein Ferienbezug kann gegenüber solch betroffenen Mitarbeitenden gegenüber nicht angeordnet werden.

Die Anordnung von Zwangsferien kann jedoch aufgrund eines dringlichen betrieblichen Bedürfnisses auch ohne die ansonsten übliche Vorankündigungsfrist von 12 Wochen zulässig sein. Für Arbeitnehmende aus Betrieben, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr genügend Arbeit haben, bedeutet das, dass sie einen kurzfristigen Ferienbezug akzeptieren müssen, wenn kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

Meine Praxis ist nicht im Gesundheitsbereich tätig. Darf ich noch Kunden empfangen oder muss ich meine Praxis schliessen?

In den Erläuterungen des BAG zur COVID-19-Verordnung 2 wird festgehalten, dass personenbezogene Dienstleistungen, die keinen Körperkontakt erfordern, weiter angeboten werden können. Dabei müssen die Hygienemassnahmen des BAG eingehalten werden. Die Kunden sind so zu terminieren, dass sie nicht zusammen im Wartezimmer sitzen müssen. Wenn immer möglich und sinnvoll, sollen Dienstleistungen durch eine Videokonferenz, per Telefon oder per E-Mail erbracht werden.

Ich könnte gut von Zuhause Homeoffice machen, genügend Arbeit ist vorhanden. Mein Arbeitgeber besteht jedoch darauf, dass ich zur Arbeit komme. Kann ich mich weigern?

Für vom Corona-Virus besonders gefährdete Menschen ist Homeoffice obligatorisch. Wenn der Arbeitgeber dies nicht gewähren will, muss er den Lohn weiterhin zu 100 % entrichten und darf den Mitarbeitenden nicht zur Arbeit zwingen.

Ansonsten kann das Epidemie-Gesetz herangezogen werden. Das Epidemie-Gesetz verpflichtet im Falle einer besonderen oder ausserordentlichen Lage Unternehmen zu einem aktiven Beitrag zur Eindämmung der Epidemie. Dazu gehört nun auch die Möglichkeit von Homeoffice. Die Arbeitgeber müssen, die von den Gesundheitsbehörden empfohlenen oder verordneten Massnahmen vorbereiten und durchführen, sofern dies für sie zumutbar ist. Das gilt besonders für Mitarbeitende, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangen oder in einem Büro arbeiten müssen, wo die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Wenn Sie trotz Gespräch nicht weiterkommen, dann suchen Sie Rat beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat.

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